Mietwohnungen und Mietspiegel
Mietspiegel
Zum 01.08.2025 tritt ein neuer qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB für die Stadt Kornwestheim in Kraft, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von den Interessensvertretungen der Mieter/-innen und Vermieter/-innen sowie vom Gemeinderat anerkannt wurde.
Mit dem Mietspiegel, besser noch mit dem unten verlinkten Mietenberechner, können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung in Kornwestheim ermitteln. Der Mietspiegel / Der Mietenberechner liefert die Basismiete entsprechend Alter und Größe der Wohnung. Durch Zu- und Abschläge, die sich aus der Wohnungsart, Ausstattung, Beschaffenheit und Wohnlage ergeben, lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete berechnen.
Es gibt wieder die Ermittlung der Zu- und Abschläge aufgrund der Wohnlage. In einem Straßenverzeichnis sind alle Lagemerkmale geobasiert für jede Adresse im Stadtgebiet hinterlegt. Den entsprechenden Link gibt es im Downloadbereich. Bei Nutzung des Mietenberechners 2025 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete werden die Zu- und Abschläge durch die Angabe von Straße und Hausnummer automatisch übernommen.
Zur Berechnung der Miete anhand des Mietspiegels finden Sie auf Seite 17 des Mietspiegels ein Anwendungsbeispiel. Die Dokumentation der Mietspiegelerstellung mit gesetzlichen und mathematisch-wissenschaftlichen Grundlagen finden Sie hier (PDF / 275,8 KB).
Für die Stadt Kornwestheim wurde erstmals 2019 ein qualifizierter Mietspiegel entsprechend den Vorgaben des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erstellt, der bis 31.07.2021 gültig war. Die Fortschreibung des aktuellen Mietspiegels erfolgte per Anwendung des deutschen Verbraucherpreisindex mit einer Gültigkeit bis 31.07.2027. Die entsprechenden Dokumente finden Sie unten bei den Downloads beziehungsweise den weiterführenden Links.
Mietpreisbremse
Die Verordnung des Landes Baden-Württemberg zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung) wurde bis 31. Dezember 2025, die bundesgesetzlichen Mieterschutzvorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) nach § 556d BGB wurden bis 31. Dezember 2029 verlängert. In Kornwestheim gilt die Mietpreisbremse für Neuvermietung daher zunächst bis 31. Dezember 2025 fort.
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nur um höchstens 10 Prozent übersteigen – es sei denn, die Miete lag schon zuvor über diesem Niveau. Verlangt der Vermieter mehr Geld, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete ab Mietbeginn zurückfordern.
Die Regelungen zur Mietpreisbremse gelten nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Sie gelten auch nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung der Wohnung.
Kappungsgrenze
Die Verordnung des Landes Baden-Württemberg zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (Kappungsgrenzenverordnung) wurde bis 31. Dezember 2025 verlängert. In Kornwestheim gilt die abgesenkte Kappungsgrenze daher zunächst bis 31. Dezember 2025 fort.
Sie besagt, dass Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) erhöht werden dürfen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten.
Städtische Wohnbau GmbH
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist es, im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenstellung:
- vorrangig eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherzustellen
- die Siedlungspolitik der Stadt Kornwestheim und Maßnahmen der Infrastruktur zu unterstützen
- städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen
Das Spektrum der Wohnungen reicht von der einfachen und preiswerten Altbauwohnung bis zur großzügigen Maisonette- oder Penthousewohnung mit Dachterrasse.
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